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Die soziale Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 durch den Bundestag beschlossen. Bei den Pflegeversicherungen sind die sogenannten Pflegekassen zuständig. Bei jeder Krankenkasse wurde eine Pflegekasse eingerichtet. Jede Person, die Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert ist, wird automatisch einer Pflegekasse zugeordnet.

 

Wozu dient die Pflegeversicherung?

Die soziale Pflegeversicherung dient als Abfederung gegen Risiken, wenn eine Pflegebedürftigkeit auftritt oder bereits vorliegt. In diesem Fall kann sich der Pflegebedürftige um Leistungen bei seiner Pflegekasse bemühen. Je nach Pflegegrad bekommt man Geld- oder Sachleistungen bis zur Höchstgrenze. Wenn die tatsächlichen Pflegekosten höher als die gesetzlichen Leistungen sind, muss der Pflegebedürftige den Rest der Kosten selbst übernehmen. Es gibt auch die Möglichkeit, das Risiko der Eigenbeträge zu minimieren, indem sich der Pflegebedürftige privat versichern lässt.

Was ist Pflegebedürftigkeit:

Laut des Pflegeversicherungsgesetzes § 14 SGB XI

,,Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

Wie kann man die Leistungen bekommen?

Zuerst müssen Sie sich an die Pflegekasse wenden und ein Formular ausfüllen. Dann kommt der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu Ihnen nach Hause und  ermittelt die Stufe/den Grad,  in welche der Versicherte eingestuft wird und auf welche Leistungen der/die Pflegebedürftige Anspruch hat.

NBA (das Neue Begutachtungsassessment) - Was wird überprüft?

1.Mobilität (10%)⇒körperliche Beweglichkeit z. B. allein aus dem Bett aufstehen, Treppensteigen, selbständig im Wohnbereich bewegen

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%) (Modul 2 und 3 zusammen ergeben 15%)⇒reden und verstehen z. B. Zeit und Ort-Orientierung

3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)⇒ Ängste und Aggressionen, nächtliche Unruhe

4.Selbstversorgung (40%)⇒ Körperpflege, Ernährung, Alltagstätigkeiten

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)⇒z.B. Medikamente selbst einnehmen, Blutzuckermessung

6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)⇒ z.B. Kontakte mit anderen Menschen

Das wichtigste Kriterium ist, wie viel Zeit eine Pflegekraft für die Grundpflege der pflegebedürftigen Person benötigt und ob er/sie Hilfe von anderen Menschen benötigt.

Pflegestufen à Pflegegrade

Mit Beginn des neuen Jahres 2017 wird die Pflegereform wirksam. Bisher hatten wir Pflegestufen 0,1,2,3, diese werden von Pflegegraden 1,2,3,4,5 ersetzt. Diese Überleitung findet man in § 140 Sozialgesetzbuch 11 (GB XI).

Auf welche Leistungen hat man Anspruch?

                                    PG1             PG2               PG3                    PG4              PG5

-Pflegegeld ambulant:      -                  316 E              545E                  728E             901E

-Pflegesachleistungen:       -               698E              1298E               1612E            1995E

-Entlastungsbetrag:         125E            125E              125E                 125E              125E

-Leistungsbetrag             125E             770E             1262E               1775E          2005E      

(vollstationär) 

Weitere Leistungen:

►Beratung und Beratungsbesuche-kostenlos

►Pflegekurse für Angehörige-kostenlos

►Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (monatlich 18,36 Euro und einmalig 10,49 Euro)

►Zuschuss für Wohnraumanpassung (der Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro)

►Wohngruppenzuschlag (einmaliger Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro für eine Organisationskraft beträgt monatlich 214 Euro)

►Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2 (einen Zuschuss von 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr)

►Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2(einen Zuschuss von 1.612 Euro für vier Wochen (28 Tage) im Jahr)

►Tagespflege bei Pflegegrad 2 (689 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistung)

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