Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) oder Pflegestufe 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder Demenzkranke werden automatisch dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Der Pflegegrad 2 steht für eine
„schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.
Wenn man zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, muss im Falle von gesetzlich Versicherten vorab ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und bei privat Versicherten der MEDICPROOF den Patienten bewerten.
Umrechnung ab 01.01.2017 Pflegestufen⇒Pflegegrad 3
- Pflegestufe 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) Demenzkranke⇒Pflegegrad 3
- Pflegestufe 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)⇒ Pflegegrad3
Welche Voraussetzungen müssen für den Pflegegrad 3 erfüllt werden?
Es werden 6 Bereiche von dem NBA (Neue Begutachtungsassessment) begutachtet:
1. Mobilität (10%) körperliche Beweglichkeit z. B. das selbstständige Aufstehen aus dem Bett, das Treppensteigen, das selbständige Bewegen im Wohnbereich
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%) (Modul 2 und 3 zusammen ergeben 15%) wie reden und verstehen z. B. Zeit und Ort Orientierung
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%) Ängste und Aggressionen, nächtliche Unruhe
4. Selbstversorgung (40%) Körperpflege, Ernährung, Alltagstätigkeiten
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%) z. B. Medikamente selbst einnehmen, Blutzuckermessung
6. Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15%) z. B. Kontakte mit anderen Menschen
Pflegebedürftige Personen, die bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 27 und 47,5 bekommen haben, werden dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
Voraussetzungen für den Pflegegrad 3:
Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:
►Grundpflege - 131-278 Minuten
►Psychosoziale Hilfe - 2-6x am Tag
►Nächtliche Hilfe - 0-2x
►Anwesenheit am Tag - weniger als 6 Stunden
Mit Einschränkung der Alltagskompetenz (Demenz):
►Grundpflege - 8-74 Minuten
►Psychosoziale Hilfe - 6x täglich bis ständig
►Nächtliche Hilfe - 0-2x
►Anwesenheit am Tag - 6-12 Stunden
Pflegebedürftige ohne Einschränkung der Alltagskompetenz:
Pflegebedürftige ohne Einschränkung der Alltagskompetenz haben vor allem schwere motorische Beeinträchtigungen z. B. eine Teil-Lähmungen infolge eines Schlaganfalls, können sich aber mit Hilfsmitteln im begrenzten Umfang selbst fortbewegen.
Hilfe bei Alltagsverrichtungen: Pflegebedürftige brauchen Hilfe beim Waschen, Ankleiden und benötigen teilweise Hilfe beim Essen und Trinken.
Psychosoziale Unterstützung: Sie ist 2 bis 6 mal am Tag erforderlich für gemeinsame Beschäftigungen wie z.B. Vorlesen, Fernsehen.
Nächtliche Hilfe: Hilfe beim Schlafen gehen.
Anwesenheit am Tag: Pflegebedürftige können mehrere Sunden alleine in der Wohnung sein, weil Sie sind in der Lage sind Gefahr zu erkennen.
Unterstützung bei krankheitsbedingten Anforderungen: erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Medikamentengabe usw.
Organisation der Hilfe: mehrmals in der Woche kann der Pflegedienst kommen, ansonsten wird die Hilfe von Angehörigen übernommen.
Pflegebedürftige mit Einschränkung der Alltagskompetenz:
Zu dieser Gruppe gehören Pflegebedürftige mit Demenz. Wenn es um die Mobilität geht liegt nur geringe Einschränkung vor.
Hilfe bei Alltagsverrichtungen: Pflegebedürftige benötigen Anleitung bei der Durchführung der Grundpflege.
Psychosoziale Unterstützung: psychosoziale Unterstützung ist sehr groß, da die Einschränkung der Alltagskompetenz sehr schwer ist.
Nächtliche Hilfe: nicht nötig, aber wenn ja dann z.B. 2x pro Nacht.
Anwesenheit am Tag: Eine Betreuungsperson ist die meiste Zeit am Tag erforderlich.
Organisation der Hilfe: allein lebende Personen bekommen Betreuungsleistungen und mehrmals täglich Sachleistungen. Meistens leben die Personen bei ihren Familien.
Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige, die den Pflegegrad 3 haben?
⇒Geldleistung ambulant⇒543 Euro bei häuslicher Hilfe von Angehörigen oder Freunden
⇒Sachleistung ambulant⇒1298 Euro für Pflegedienst
⇒Entlastungsbetrag ambulant⇒125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
⇒Leistungsbetrag stationär⇒1262 Euro für die stationäre Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim
⇒bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil⇒580 Euro
Geldleistung ambulant:
Pflegebedürftige mit oder ohne Einschränkung der Alltagskompetenz haben Anspruch auf 543 Euro für Hilfe von Angehörigen oder Freunden.
Sachleistung ambulant:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1298 Euro für professionellen ambulanten Pflegedienst.
Entlastungsbetrag ambulant:
Entlastungsbetrag von 125 Euro in besonderen Fällen 208Euro kann der Pflegebedürftige nutzen um z.B.
*an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen, um geistig und körperlich aktiv zu bleiben.
*eine Haushalthilfe einzustellen z. B. zum Putzen.
*einen Alltagsbegleiter einzustellen, der Hilfe beim Begleiten, Einkaufen leisten kann.
Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträge kann man zusammen kombinieren:
Man kann auf Wunsch die Pflegesachleistung in Höhe von 1298 Euro bis auf 40 % davon zusätzlich für den Entlastungsbetrag nutzen.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3
Wenn der Pflegebedürftige z.B. nach einem Klinikaufenthalt noch einen Kurzzeitpflege benötigt, hat er Anspruch auf einen Zuschuss von 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr genauso wie beim Pflegegrad 2.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2:
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte im Falle von Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen und einen Anspruch auf einen Zuschuss von 1.612 Euro für vier Wochen (28 Tage) im Jahr àwie beim Pflegegrad 2
Tagespflege:
1298 Euro pro Monat für die Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistung stehen den Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 3 zu.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 3 :
⇒Beratung und Beratungsbesuche - kostenlos
⇒Pflegekurse für Angehörigen - kostenlos
⇒Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
⇒Zuschuss für Wohnraumanpassung
⇒Wohngruppenzuschlag
Wie bei Pflegegrad 1⇒ Pflegegrad 1
Stationäre Pflege:
Für die stationäre Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 einen Anspruch auf 1262 Euro pro Monat.
Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 erhalten 1.330 pro Monat für die Pflege in einem Altersheim und Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1-Demenzkranke erhalten 1.064 Euro.
Abschließend
Pflegegrad 3 |
|
Pflegestufe |
1-Demenzkranke, 2 |
Gesamtpunkte (NBA) |
47,5-70 |
LEISTUNGEN: |
|
Geldleistung ambulant |
543 Euro |
Sachleistung ambulant |
1298 Euro |
Entlastungbetrag ambulant |
125 Euro |
Leistungsbetrag stationär |
1262 Euro |
bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil |
580 Euro |