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Pflegegeld, Voraussetzungen und Leistungen 2022

Seit dem 01.01.2022 gibt es für einzelne Pflegeleistungen Erleichterungen und einen höheren Geldbetrag. Diese Verbesserungen erstrecken sich über unterschiedliche Bereiche der Pflege. Besonders die Pflegebedürftigen und deren Familien sollen entlastet werden, wenn die Pflege über einen längeren Zeitraum andauert.

Besonders die Pflegesachleistungen, die Kurzzeitpflege und die Pflegeheimkosten sind von den Änderungen betroffen. Detailliertere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Dort erfahren Sie auch, welche Leistungen für Sie zutreffen können.

Erhöhung der Pflegesachleistungen

Wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt und gepflegt wird, spricht man von Pflegesachleistungen. Diese werden direkt von der Pflegekasse mit dem Pflegedienst abgerechnet. Darunter fällt die Pflege, Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung.

Die Pflege zuhause soll finanziell bessergestellt werden. Bei den Pflegesachleistungen sieht das so aus:

  • Pflegegrad 1: keine Veränderung
  • Pflegegrad 2: bisher 689€ neu 724€
  • Pflegegrad 3: bisher 1298€ neu 1363€
  • Pflegegrad 4: bisher 1612€ neu 1693€
  • Pflegegrad 5: bisher 1995€ neu 2095€

 

Das Pflegegeld wird nicht erhöht

Wenn die Pflege zuhause ausschließlich ohne professionelle Hilfe durchgeführt und kein Pflegedienst genutzt wird, hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Pflegesachleistungen. Für das Pflegegeld ist keine Erhöhung vorgesehen.

 

Kurzzeitpflege 2022

Der jährliche Beitrag zur Kurzzeitpflege wird um 10% angehoben. Von bisher 1612€ erhöht sich der Betrag auf 1774€, also 162€ mehr als 2021. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

 

Verhinderungspflege

Der bisherige jährliche Beitrag von 806€ kann trotz Erhöhung des Kurzzeitpflege-Betrages weiterhin auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

 

Pflegeheim-Kosten

Hier werden besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheimes entlastet. Je länger der Aufenthalt in einem Pflegeheim andauert, desto höher ist der Zuschlag der Leistungen für den Eigenanteil. Bei einem länger als drei Jahre andauernden Aufenthalt, liegt der Zuschlag bereits bei 70% auf den zu zahlenden Eigenanteil.

Die Dauer des Aufenthaltes in einem Pflegeheim ist ausschlaggebend für die Höhe des Entlastungsbeitrages. Im Einzelnen sieht der Zuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil folgendermaßen aus:

  • Bis zu 12 Monate: 5%
  • Mehr als 12 Monate: 25%
  • Mehr als 24 Monate: 45%
  • Mehr als 36 Monate: 70%

Der Zuschlag gilt nur für die Kosten der Pflege und gegebenenfalls für die Ausbildungsumlage. Kosten für Verpflegung, Unterkunft und die Investitionskosten müssen weiterhin selbst getragen werden und werden nicht von der Pflegekasse übernommen.

 

Umwandlung zum Entlastungsbetrag

Bisher mussten nicht aufgebrauchte Gelder des Pflegesachleistungsbetrages beantragt werden, um 40% davon in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Diese Antragstellung entfällt und der Umwandlungsanspruch bei der Pflegekasse ist auch ohne Antrag möglich.

 

Pflegehilfsmittel

Pflegefachkräfte können seit 01.2022 selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen. Bisher war dazu die Dokumentation eines Gutachters in der Pflegebegutachtung nötig. Die Pflegefachkraft kann hierzu direkt den Antrag an die entsprechende Pflegekasse weiterleiten.

Von den Pflegekassen werden Zuschüsse für unterschiedliche Hilfsmittel bezahlt, beispielsweise auch für unbedingt erforderliche Messgeräte oder auch ein Hausnotruf, der mit 23€ monatlich unterstützt wird. Alle weiteren Gebrauchsmittel werden mit insgesamt 40€ monatlich pauschal bezuschusst

 

Digitale Pflegeanwendungen

Kosten für eine digitale Pflegeanwendung für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad werden mit einer Summe von maximal 50 Euro festgelegt. Hierunter fallen beispielsweise Apps, die Pflegebedürftige und Pflegende im Alltag unterstützen sollen.

 

Pflegegeld

Dieses wird für Pflegeleistungen, die selbst organisiert werden, finanziert. Dies gilt für folgende Pflegeleistungen:

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

Um das Pflegegeld zu erhalten, muss die häusliche Pflege durch Sie sichergestellt sein. Diese kann beispielsweise durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen durchgeführt werden. Das Pflegegeld wird direkt von der Pflegekasse überwiesen und die Verwendung ist frei verfügbar und gilt steuerrechtlich nicht als Einkommen. Personen mit Pflegegrad 1 steht kein Pflegegeld zu, allerdings haben sie Anspruch auf eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125€ monatlich.

 

Die Beträge des Pflegeldes sind nach Pflegegrad gestaffelt:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Beim Pflegegeld gibt es unter anderem besondere Zusatzregelungen. Bei der Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu 6 Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen in halber Höhe ausbezahlt.

Gibt es Unterstützung für eine Anpassung der Wohnung?

Für Umbaumaßnahmen einer Wohnung, die für ambulant gepflegte Personen nötig sind, gibt es einen Anspruch auf finanzielle Hilfen nach §40 SGB XI. Hierbei können bis zu 4000€ von der Pflegeversicherung bezuschusst werden. Dieser Zuschuss ist Maßnahmenbezogen, also wenn sich der Zustand einer pflegebedürftigen Person verschlechtert und neue Umbaumaßnahmen erforderlich sind.

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