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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Jeder pflegebedürftigen Person stehen, neben den Pflegeleistungen von der Pflegekasse, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungleistungen zu.

 

Was sind eigentlich Entlastungsleistungen?

Definition nach § 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI),

,,Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?

Anspruch auf Entlastungs- und Betreuungsleistungen haben Pflegebedürftige mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz wie z. B. Demenzkranke mit Pflegestufe ,,0“, alle Pflegebedürftigen von der 1. bis 3. Pflegestufe. Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 1,2,3 mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz, haben Anspruch auf einen erhöhten Betrag von Entlastungsleistungen.

Die Höhe des Entlastungsbetrags:

⇒Pflegestufe 0 ⇒104 Euro seit Januar 2017 ⇒125 Euro

⇒Pflegestufe 1 ⇒104 Euro  seit Januar 2017 ⇒125 Euro    

⇒Pflegestufe 2⇒104 Euro seit Januar 2017 ⇒125 Euro

⇒Pflegestufe 3⇒104 Euro seit Januar 2017 ⇒125 Euro

⇒Pflegestufe 1 erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz⇒208 Euro

⇒Pflegestufe 2 erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz⇒208 Euro

⇒Pflegestufe 3 erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz⇒208 Euro

Wofür kann man den Entlastungsbetrag verwenden: 

*um eine Haushaltshilfe einzustellen z. B. zum Putzen.

*um einen Alltagsbegleiter einzustellen, der Hilfe beim Begleiten, Einkaufen usw. leisten kann.

*für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege

 

Betreuungsleistungen:

Unter Betreuungsleistungen versteht man aktivierende Alltagsbeschäftigungen, z. B. Vorlesen, Spaziergänge, Gespräche. Die Pflegebedürftigen können auch an einer Betreuungsgruppe teilnehmen, um geistig und körperlich aktiv zu bleiben.

Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag kann man kombinieren:

Man kann auf  Wunsch das Pflegesachleistungsgeld bis auf 40 % zusätzlich für den Entlastungsbetrag nutzen.

Wie bekommt man diese Leistungen?

Um Betreuungsleistungen zu bekommen, muss man einen Antrag stellen. Es kann sein, dass dies bereits im Rahmen des MDK-Gutachtens festgestellt wird. Zuerst kann man sich vom Pflegedienst beraten lassen, ob die Möglichkeit besteht die zusätzlichen Entlastungsleistungen zu bekommen. Dann kann man einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Der MDK kommt und prüft, ob ein erheblicher Bedarf für eine allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt. Nach der Begutachtung entscheidet die Pflegekasse, ob die Leistungen dem Pflegebedürftigen zustehen.

Kriterien, die man bei einer erheblichen Alltagskompetenz erfüllen muss?

•1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);

•2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

•3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährlichen Substanzen;

•4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

•5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten (Anm. d. Red.: Erklärung weiter unten);

•6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;

•7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;

•8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;

•9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

•10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

•11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen.

•12. Ausgeprägtes, labiles oder unkontrolliertes, emotionales Verhalten.

•13. zeitliche überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Wenn der Pflegebedürftige zwei von den oben genannten Kriterien (1-9) länger als ein halbes Jahr erfüllt, gilt die Alltagskompetenz von Pflegebedürftigen als „dauerhaft erheblich eingeschränkt“. Es gibt auch Personen mit ,,erhöhten Betreuungsbedarf“. Diese müssen dauerhaft drei von den oben genannten Kriterien erfüllen (1,2,3,4,5,9 oder 11).