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Was ändert sich in der Pflege 2022

Der Bundestag hat im Juli 2021 ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsvorsorge“ beschlossen. Aus dem Gesetz traten einige Regelungen sofort in Kraft, aber für Pflegebedürftige änderten sich seit Januar 2022 viele Leistungen. Ziel des Gesetzes war vor allem die Pflege zuhause finanziell besser zu unterstützen.

Die Pflegesachleistungen wurden seit dem 01.01.2022 um 5% erhöht.

Wie sieht das bei den einzelnen Pflegegraden aus:

Beim Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, da hat sich nichts gegenüber 2021 geändert.

Der Pflegegrad 2 bekommt nun 724€ (vorher 689€) monatlich, beim Pflegegrad 3 sind es 1363€ (vorher 1298€) monatlich, der Pflegegrad 4 erhält 1693€ (vorher 1612€) monatlich und bei Pflegegrad 5 sind es nun 2095€ (vorher 1995€).

Um die Anhöhung zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.

Sehr wichtig ist: das Pflegegeld wird nicht erhöht.

Das betrifft Pflegebedürftige, die nicht den ambulanten Pflegedienst für die Pflege zuhause in Anspruch nehmen, sondern ausschließlich ohne professionelle Hilfe gepflegt werden (von Angehörigen bspw.). Im „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsvorsorge“ sind hierfür keine Erhöhungen vorgesehen.

 

Was gibt es für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege in Pflegeheimen an Entlastung

Die Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Den Pflegekosten

  • Den Ausbildungskosten

  • Den Investitionskosten

  • Den Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Pauschale Leistungsbeiträge zahlen Pflegekassen nur (je nach Pflegegrad) für Pflege-und Ausbildungskosten. Hierfür zahlen die Pflegekassen einen „Leistungszuschlag“ seit dem 01.01.2022. Die Investitionskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

 

Es gibt Zuschüsse für die Pflegeheimkosten bei stationärer Pflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden, erhalten einen Zuschuss zum „pflegebedingten Eigenanteil“ (auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil - EEE - genannt), der mit der Dauer der Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung steigt. Je länger der Aufenthalt in einem Pflegeheim dauert, desto höher ist der Leistungszuschlag.

Angefangene Monate, die Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen verbringen, werden als voll angerechnet.

Wichtig ist, dass die Leistungen, also der Zuschuss nicht beantragt werden muss, sondern die Pflegekasse teilt der Pflegeeinrichtung die bisherige Bezugsdauer der vollstationären Leistungen pro Bewohner mit Pflegegraden 2-5 mit.

 

Wie hoch sind die Zuschüsse

Im ersten Jahr beträgt der Zuschlag 5%, im zweiten 25%, im dritten Jahr bereits 45% und ab dem vierten Jahr liegt der Zuschlag bei 70%.

 

Wie sieht es bei der Kurzzeitpflege aus

Auch bei der Kurzzeitpflege werden die Beträge angehoben. Seit 01.01.2022 steht Pflegebedürftigen eine Erhöhung des Betrages um 10% für die Kurzzeitpflege zu. Der Betrag erhöht sich von bisher 1612€ auf 1774€ pro Kalenderjahr und kann von Betroffenen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 maximal 8 Wochen pro Jahr genutzt werden. Leistungen aus der Verhinderungspflege (1612€), die noch nicht, oder nur teilweise verwendet wurden können auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Somit stehen dann bis zu 3386€ pro Kalenderjahr für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung. Auch wenn sich die Leistung für die Kurzzeitpflege um 162€ pro Jahr erhöht, kann auf die Verhinderungspflege weiter nur der jährliche Betrag von 806€ übertragen werden.

 

Was ändert sich noch

Umwandlung von Pflegesachleistungen ohne Antrag

Wenn bisher die monatlichen Beträge für die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurden, konnten diese nach Antrag für bis zu 40% für Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Dieser Antrag ist seit 01.01.2022 nicht mehr nötig, der Umwandlungsanspruch ist dann ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich. Die Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt jetzt gegen Vorlage der Belege.

 

Empfehlung von Pflegehilfsmitteln durch Pflegekräfte

Pflegefachkräfte können nun Pflegehilfsmittel, die benötigt werden, empfehlen. Diese Empfehlung muss schriftlich erfolgen und darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Ein Rezept ist hierfür nicht notwendig, aber eine ärztliche Verordnung ist nach wie vor ratsam, um die anfallenden Kosten gesichert abzudecken. Bisher musste der Bedarf durch einen Gutachter in der Pflegebegutachtung dokumentiert werden.

 

Ansprüche für Kostenerstattungen gelten über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus

Vorfinanzierte Pflegeleistungen können durch die Erben nach dem Tod des Pflegebedürftigen erstattet werden. Die Beantragung hat bis spätestens 12 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse zu erfolgen. Beispielsweise werden folgende Kosten erstattet:

  • Auslagen für die Verhinderungspflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst

  • Entlastungsleistungen, die vorfinanziert wurden

  • Pflegehilfsmittel

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Leistungen muss selbstverständlich vor dem Tod des Pflegebedürftigen erbracht worden sein, zum Beispiel wenn die Rechnung für eine Verhinderungspflege eines Pflegebedürftigen durch einen Anbieter erst nach dessen Tod bei der Pflegekasse eingereicht wird.

 

Übergangspflege im Krankenhaus

Seit dem 01.11.2021 kann eine Übergangspflege für bis zu 10 Tage im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann, in Anspruch genommen werden. Hier ist aber die Krankenkasse und nicht die Pflegekasse für die Übergangspflege zuständig.

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