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Pflegestufe 1

->Voraussetzungen, Definition Die Pflegestufe 1 wird nach dem Pflegeversicherungsgesetz als ,,erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Zu dieser Gruppe gehören vor allem Personen mit erhöhtem körperlichen Pflegebedarf .

Definition Pflegestufe 1 nach dem Pflegeversicherungsgesetz §15:

,,Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten fremde Hilfe braucht. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche Unterstützung bei der Haushaltsführung bekommen. Der tägliche Zeitaufwand für all diese Hilfen muss bei mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt liegen.“

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) überprüft, ob der Pflegebedürftige diese Vorrausetzungen erfüllt, um Leistungen von der Pflegekasse zu bekommen.

Was ist mit Menschen, die neben körperlichen Erkrankungen auch unter Demenz leiden?

Wenn Pflegebedürftige an körperlichen Erkrankungen und zusätzlich länger als ein halbes Jahr an Demenz leiden, wird die Person der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugeordnet. Somit haben Demenzkranke mit Pflegestufe1 Anspruch auf mehr Leistungen von der Pflegekasse, als in Pflegestufe ,,0“.

Die wichtigsten Kriterien für Pflegestufe 1?

Pflegestufe 1 ⇒Hilfebedarf pro Tag 90 Minutenàdavon Hilfe bei der Grundpflege 45 Minuten ⇒ Hilfe im Haushalt 45 Minuten

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 benötigen Hilfe bei der Grundpflege, dazu gehört die Körperpflege, Hygiene, Ernährung oder Bewegung.

Wenn es um Hilfe in der Haushaltsführung geht, bekommt man Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Putzen usw.

Kriterien für Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Neben den oben genannten Kriterien überprüft der Gutachter des Medizinisches Dienstes (MDK) ob der Pflegebedürftige die 13 Prüfkriterien erfüllt à Kriterien Pflegestufe  ,,0“.

Auf welche Leistungen haben Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 Anspruch?

►Pflegegeld ⇒ 244 Euro bei häuslicher Hilfe von Angehörigen oder Freunden

►Pflegesachleistungen ⇒ 468 Euro für den Pflegedienst

Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

►Pflegegeld ⇒ 316 Euro bei häuslicher Hilfe von Angehörigen oder Freunden

►Pflegesachleistungen ⇒ 689 Euro für den Pflegedienst

►Tagespflege ⇒ 468 Euro

►Vollstationäre Pflege ⇒ 1064 Euro

Weitere Leistungen:

►Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ⇒ 104Euro oder 208 Euro (,,erhöhten Betreuungsbedarf“) pro Monat

Entlastungsleistungen Pflegestufe 1

Entlastungsleistungen kann der Pflegebedürftige für Hilfe in der Haushaltsführung (putzen, waschen, kochen), Einkäufe, Begleitung zu Arztbesuchen usw. nutzen.

Betreuungsleistungen Pflegestufe 1

Unter Betreuungsleistungen versteht man aktivierende Alltagsbeschäftigungen z. B. Vorlesen, Spaziergänge, Gespräche.

Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag kann man zusammen kombinieren:

Man kann auf Wunsch das Pflegesachleistungsgeld in Höhe von 468 Euro oder 689 Euro bei Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 und Demenz, bis auf 40% davon zusätzlich für den Entlastungsbetrag nutzen.

Und was ist mit Kurzzeitpflege bei Pflegestufe 1?

Wenn der Pflegebedürftige z. B. nach einem Klinikaufenthalt eine Kurzzeitpflege benötigt, hat er Anspruch auf einen Zuschuss von 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr.

Verhinderungspflege bei Pflegestufe 1:

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte, bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen und auf einen Zuschuss von 1.612 Euro für vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

Tagespflege:

Der Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 bekommt von seiner Pflegekasse 468 Euro für professionelle Tagespflege und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Weitere Leistungen bei Pflegestufe 1 :

- Zuschuss für Hilfsmittel wie Rollator usw.

- Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro pro Monat

- Zuschuss für Wohnraumanpassung bis zu 4000 Euro

- kostenlose Beratungseinsätze zwei Mal im Jahr

- Wohngruppenzuschlag 2.500 Euro Gründungszuschuss und 205 Euro für Organisationskräfte

Was, wenn jemand sich für eine stationäre Pflege bei Pflegestufe 1 entscheidet:

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 müssen selbst die Kosten für ein Pflegeheim übernehmen, wie für: Unterkunft, Verpflegung.

Wichtig!

Ab dem neuen Jahr 2017 wird die Pflegestufe 1 auf ⇒ Pflegegrad 2 oder 3 umgerechnet

Pflegebedürftige, denen eine erhebliche Pflegebedürftigkeit („Pflegestufe 1) anerkannt wurde, werden automatisch dem Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet .

!Hinweis ► Lesen Sie mehr unter Pflegegrad 2, 3

 

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