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Die Höhe der Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige, denen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, haben Anspruch auf eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Dies ist einerseits eine Entlastung für die Angehörigen der pflegebedürftigen Person, andererseits eine positive Veränderung für die pflegebedürftige Person.

Pflegende Angehörige müssen oft rund um die Uhr im Einsatz sein. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, dass sie entlastet werden müssen oder beispielsweise in den Urlaub fahren möchten. Die pflegebedürftigen Personen, die Zuhause von ihren Angehörigen versorgt werden und denen die häusliche Pflege temporär nicht erbracht werden können, haben Anspruch auf  Kurzzeitpflege.

Voraussetzungen, die man erfüllen muss:

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen, die den Pflegestufen 0,1,2,3  (seit 2017 sind das die Pflegegrade 2 bis 5) zugeordnet wurden. Seit Januar 2016 ist es auch möglich, dass, wenn man nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer/m Krankheit/Unfall plötzlich zu einem Pflegefall wird, Anspruch auf eine Kurzzeitpflege hat, ohne eine Pflegestufe zu bekommen.

Die Höhe der Kurzzeitpflege.

Pflegestufe ,,0“mit Demenz 1612 E            Pflegegrad 21612 E

Pflegestufe 1 1612 E                                    Pflegegrad 31612 E

Pflegestufe 2 1612 E                                    Pflegegrad 4 1612E

Pflegestufe 31612 E                                     Pflegegrad 51612 E

Härtefall1612 E

Pflegebedürftige, denen eine Pflegestufe/Pflegegrad anerkannt wurde, können selbst oder durch einen gesetzlichen Betreuer einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse stellen. Personen, die keine/n Pflegestufe/Pflegegrad haben, aber eine Kurzzeitpflege benötigen, müssen den Antrag selbst bei ihrer Krankenkasse stellen.

Wie lange hat man Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige haben im Jahr auf bis zu  vier Wochen, also 28 Tage, bzw. bis zu acht  Wochen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege und in Kombination mit Verhinderungspflege sogar auf bis zu 56 Tage.

Wie ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ?

Die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen ist nicht zu Hause möglich, dafür ist die Verhinderungspflege zuständig. Kurzzeitpflege muss in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Bei Verhinderungspflege muss der Pflegebedürftige  mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt werden. Bei Kurzzeitpflege gibt es diese Frist nicht, jeder Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe hat Anspruch auf eine Kurzzeitpflege.

Innerhalb eines Jahres kann man sogar Verhinderungspflege als Kurzzeitpflege beantragen. Beide Leistungen in einem Jahr sind möglich.

Kurzzeitpflege-Leistungen in einer stationären Einrichtung:

⇒ Verpflegung und Unterkunft

⇒ Hilfe bei der Grundpflege ⇒das ist Körperpflege usw.

⇒ Teilnahme an einem  Beschäftigungsprogramm, Gymnastik usw. also alle Tätigkeiten, die angeboten werden

Die Pflegekasse oder Krankenkasse übernimmt die Kosten für die eigentliche Pflege. Unterbringungskosten/Hotelkosten muss der Pflegebedürftige selbst übernehmen. Bevor man sich für die Kurzzeitpflege entscheidet, sollte man sich zuerst erkundigen, wie hoch die Kosten für eine vollstationäre Versorgung sind.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann man zusammen kombinieren:

Wenn man die Leistungen von Verhinderungspflege nicht ganz ausnutzt, kann man den Rest des Geldes für die Kurzzeitpflege nutzen. Umgekehrt gilt auch, dass wenn man im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege benötigt, es möglich ist, dieses Geld zusätzlich für die Verhinderungspflege zu nutzen (Verhinderungspflege acht Wochen 3.224 Euro).

Was ist mit Pflegegeld bei Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige mit anerkannter/m Pflegestufe/Pflegegrad während der Kurzzeitpflege, bekommen das Pflegegeld aber nur zur Hälfte gezahlt.

Wichtiger Hinweis:

Die Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen in Pflegeheimen ist sehr oft begrenzt. Vor allem in der Ferienzeit, deswegen muss man sich rechtzeitig um einem entsprechenden Platz kümmern.

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