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Vollmacht

Jedem kann es früher oder später einmal passieren, dass man nicht in der Lage ist selbstständig zu handeln. Die Ursache hierfür kann eine Krankheit oder ein Unfall sein.

In solchen Situation ist es unerlässlich, dass jemand für uns die wichtigsten Entscheidungen, die uns direkt betreffen, übernehmen kann. Das kann man selbst individuell festlegen.

Personen, die wir zu  unseren Vertretern ernennen, können in unserem Namen in folgenden Angelegenheiten handeln:

- dem Vermögen

- der Gesundheitsvorsorge

- der Wohnung

- etwaigem Schriftverkehr

- bei ärztlicher Behandlung

- im Fall des Todes

- bei allen Rechtsangelegenheiten

Arten der Vollmacht:

-Betreuungsvollmacht

-Vorsorgevollmacht

Zwischen Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht gibt es einen großen Unterschied. Der Bevollmächtigte kann bei einer Vorsorgevollmacht sofort handeln. Anders ist das bei einer Betreuungsvollmacht. Hier muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, in dem entschieden wird, ob eine Betreuung nötig ist und in welchen Situationen der Bevollmächtigte handeln soll. Das Gericht entscheidet, wer die Betreuung übernehmen soll, man kann auch im Vorfeld jemanden festlegen. Diese Person muss allerdings zustimmen.

Die Vorsorgevollmacht muss beim Notar festgelegt werden. Für das reine Verfassen braucht man den Notar nicht. Danach allerdings muss die Vorsorgevollmacht vom Notar beglaubigt werden.

Wer kann Bevollmächtigte/r sein?

Der/die Bevollmächtigte muss volljährig sein, darf keine Vorstrafen haben, sollte in der Nähe des Pflegebedürftigen wohnen und muss geschäftsfähig sein.

Was sollte man bei Auswahl eines Bevollmächtigten bedenken?

- stellt die Person mein Gut an erste Stelle?

- hat die Person Zeit sich um meine Sachen zu kümmern?

- ist die Person in der Lage, zeitlich, körperlich und mental jederzeit zu handeln auch über längere Zeit?

- vertraue ich der Person?

Wie ist es mit der Gültigkeit einer Vollmacht?

Die Betreuungsvollmacht ist so lange gültig wie die Betreuung dauert. Sie kann auch regelmäßig aktualisiert werden. Beispielsweise, wenn eine andere Person zum Bevollmächtigten ermächtigt werden soll.

Eine Betreuungsvollmacht endet automatisch mit dem Tod der pflegebedürftigen Person.

Die Vorsorgevollmacht endet nicht mit den Tod, sondern die Erben müssen diese wiederrufen. Das heißt, dass der Bevollmächtigte auch nach unserem Tod für uns handeln kann. Deshalb ist es sehr wichtig, dass man genau festlegt, welche Aufgaben nach dem Tod anfallen können.

Was darf der Bevollmächtige bei Vorsorgevollmacht nicht?

Dem Bevollmächtigte ist es verboten sich selbst zu beschenken. Geschenke müssen vorher erfolgen oder schriftlich geregelt werden. 

Der Bevollmächtigte muss auf jeden Fall das Originaldokument der Vollmacht besitzen. Eine Kopie reicht nicht aus.

Was ist eine Patientenverfügung?

In der Patientenverfügung kann man festlegen, welche medizinische Therapien man möchte und welche nicht.