Pflegegrad 5

*Definition: Der höchste Pflegegerad ist der Pflegegrad 5. Pflegebedürftige Personen, die bei der Bewertung eine Gesamtpunkzahl zwischen 90 und 100 erhalten haben, werden dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 3 also der sogenannte „Härtefall“ werden automatisch dem Pflegegrad 5 zugeordnet.

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Pflegegrad 4

*Definition Pflegebedürftige Personen, die bei der Bewertung eine Gesamtpunkzahl zwischen 70 und 90 erhalten haben, werden dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Der Pflegerad 4 steht für „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder den Fähigkeiten“.

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Pflegegrad 3

*Definition: Pflegebedürftige Personen, die bei der Bewertung eine Gesamtpunkzahl zwischen 47,5 und 70 erhalten haben, werden dem Pflegegrad 3 zugeordnet.

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Pflegegrad 2

*Definition: Pflegebedürftige Personen, die bei der Bewertung eine Gesamtpunktzahl zwischen 27 und 47,5 erhalten, werden dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Pflegebedürftige Menschen mit der Pflegestufe 0 oder der Pflegestufe 1 werden automatisch dem Pflegegrad 2 zugeordnet.

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Pflegegrad 1

*Definition: Man wird in den Pflegegrad 1 eingestuft, wenn man eine Gesamtpunktzahl von 12,5 von 27 Gesamtpunkten erreicht hat. Der Pflegegrad 1 steht für ,,geringe Beeinträchtigung bei der Selbstständigkeit”.

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Pflegegrad

Seit Anfang 2017 trat die Pflegereform in Kraft. Bisher gab es die Pflegestufen 0,1,2,3, die von den Pflegeraden 1,2,3,4,5 abgelöst werden. Diese Überleitung finden man im Sozialgesetzbuch § 140 Abs.11 (GB XI) wieder.

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