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Von der Pflegestufe zum Pflegegrad (1,2,3,4,5)

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen durch die fünf neuen Pflegegrade ersetzt.

Die bisherige Pflegestufe entsprach dem Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen – je mehr Hilfebedarf bei der Pflege erforderlich war, desto höher wurde die Pflegestufe eingestuft. Der Nachteil an dieser Verordnung war, dass Demenzkranke, bzw. psychisch und geistig eingeschränkte Personen, weniger Pflegeleistungen erhielten und keiner Stufe zugeordnet wurden. Um dieses anzupassen, wurde das neue Pflegestärkungsgesetz II geschaffen. Bei der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ist nicht mehr die körperliche Erkrankung, sondern die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen von besonderer Bedeutung für die Einstufung. Die Selbständigkeit wird mittels spezieller Kriterien festgestellt.

Die wichtigsten Vorteile des neuen Pflegestärkungsgesetzes II

  • Demenzkranke Menschen können mehr Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung erhalten

  • Die Pflegeleistungen werden umfangreicher

  • Anpassung der Pflegeversicherungsleistungen an die Entwicklung der Preise für pflegerische Dienstleistungen

  • Neue Verordnung für die Begutachtung

  • Mehr Hilfe im Bereich der staatlichen Zuschüsse für die Pflege

Von Pflegestufen zu Pflegegraden

 

Bis 2017

 

Ab 2017

Pflegestufe 0

Pflegegrad   2

Pflegestufe 1

Pflegegrad   2

Pflegestufe 1+

Eingeschränkte Alltagskompetenz

 (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen)

Pflegegrad   3

Pflegestufe 2

Pflegegrad   3

Pflegestufe 2+

Eingeschränkte Alltagskompetenz

 (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen)

Pflegegrad   4

Pflegestufe 3

Pflegegrad   4

Pflegestufe 3+

Eingeschränkte Alltagskompetenz

 (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen)

Pflegegrad   5

Ernstfall

Pflegegrad   5

 

Ausgezahlte Leistungen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung  nach dem Pflegestärkungsgesetz 2017  bewilligt werden:

Beim Pflegegrad 1 bekommt der Pflegebedürftige, der von Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern gepflegt wird, keinen Geldbetrag. Beim Pflegegrad 2 werden monatlich 316 Euro ausgezahlt,  beim Pflegegrad 3 sind es 545 Euro. Die Leistung beim Pflegegrad 4 umfasst 728 Euro und beim Pflegegrad 5 sind es 901 Euro.

Auch bei der häuslichen Pflege, bzw. bei Pflegesachleistungen, wenn zum Beispiel ein ambulanter Dienst in Frage kommt, hat der Pflegebedürftige beim Pflegegrad 1 keinen Geldanspruch. Beim Pflegegrad 2 liegt der Geldanspruch pro Monat bei 689 Euro;  1298 Euro sind es bei Pflegegrad 3; 1612 Euro bei Pflegegrad 4 und 1995 Euro bei Pflegegrad 5.

Wenn es sich um vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim handelt, bekommt der Pflegebedürftige 125 Euro beim Pflegegrad 1 pro Monat. Beim Pflegegrad 2 bekommt er 770 Euro und beim Pflegegrad 3 sind es 1262 Euro. Der Anspruch erhöht sich beim Pflegegrad 4 auf 1775 Euro und bei Grad 5 beträgt die Summe 2005 Euro.

Die Rolle und Bedeutung der Pflegegrade

Die Pflegegrade sollen zu einem gleichberechtigten Anspruch der Pflegeversicherten führen. Es gibt keine Unterscheidung, ob der Leistungsanspruch wegen eines Unfalls oder einer Demenzerkrankung auftritt. Der Vorteil bei psychisch erkrankten Personen ist, dass diese durch die Leistungen imstande sind, an ihrer Rehabilitation zu arbeiten.

Die Einführung des neuen Pflegestärkungsgesetzes II

Zusammenfassend wurde bereits aufgezeigt, dass Pflegefälle dem Pflegegrad zugeordnet werden. Die Einteilung erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen, wofür die Antragsteller einen Antrag bei der Pflegekasse stellen müssen. Die Antragstellung kann auch im Internet durchgeführt werden. Hier gibt es die Möglichkeit einen Blankoantrag zum Erhalt eines Pflegegrades runterzuladen. Die Begutachtung erfolgt dann genauso wie bereits beschrieben. Der einzige Unterschied besteht in den neuen Anforderungen, die die versicherte Person zu erfüllen hat.

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