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Pflegeleistungen

Zu den Pflegeleistungen gehören alle Leistungen, auf die alle Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch haben. Die Leistungen werden bei Erfüllung konkreter Voraussetzungen für die Pflegebedürftigen gewährt.

Die Pflege- und Betreuungsleistungen von Betreuungskräften (das können Angehörige bzw. professionelle Pflegekräfte sein) werden von der Pflegeversicherung bewilligt. Nach neuer Rechtsverordnung stehen die Leistungen nicht nur den körperlich kranken Menschen zu, sondern auch Menschen mit Demenz und allen Geisteskranken. Somit werden die physischen und psychischen Erkrankungen gleichgestellt, damit die psychischen Faktoren in eine Pflegestufe eingruppiert werden können. Die Kosten, die mit Essen und Wohnen verbunden sind, werden von der Pflegeversicherung nicht gedeckt.

Zu den wichtigsten Vorteilen der neuen Verordnung gehören somit die Bedürfnisse von Demenzkranken.

Pflegegeld

Alle Versicherten, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Sie werden auch nach Bedarf vom einem Arzt besucht. Dadurch kann festgestellt werden, ob der Versicherte auf richtige Art und Weise versorgt wird.

Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung ist eine Pflegehilfe, die durch einen Pflegedienst erbracht wird. Die Leistungen des Pflegedienstes werden in diesem Fall direkt bei der Pflegekasse abgerechnet. Wenn der ausgezahlte Betrag der Sachleistungen zu klein ist und bei der Pflege nicht ausreicht, muss der Pflegebedürftige selbst zuzahlen.

Zusätzliche Betreuungs-  und Entlastungsleistungen

Wenn die Menschen mit Demenz und „Pflegestufe 0“ und Pflegebedürftige  mit Pflegestufe 1,2 und 3 ihren Monatsanspruch auf Pflegesachleistungen nicht aufbrauchen, haben sie Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Sachleistungen, bzw. Betreuungs- und Entlastungsleistungen, auszugeben. Dazu gehören unter anderem Haushaltsdienstleistungen bzw. eine Demenzbetreuung. Der Dienstleister der genannten Leistungen muss aber dafür von der Pflegekasse zugelassen werden.

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen stehen den Pflegebedürftigen und Demenzkranken zu, wenn sie sowohl von Angehörigen und Bekannten als auch vom professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeinstitution, gepflegt und zu Hause versorgt werden.

Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege

Die Pflegebedürftige mit Pflegestufe, bzw. ab Pflegegrad 2, bekommen für Tages- und Nachtpflege die ambulanten Pflegesachleistungen. Sie werden gemäß ihrer Pflegestufe und dem Pflegegrad gewährleistet. Zu den höheren ambulanten Sachleistungen sind unter anderem auch Demenzkranke - je nach ihrer bewilligten Pflegestufe - berechtigt.

Zuschüsse für die Verhinderungspflege

Die Zuschüsse für diese Pflegeart werden bei Krankheit oder Urlaub den pflegenden Angehörigen von der Pflegeversicherung eingeräumt.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege erfolgt zum Beispiel nach einem Aufenthalt im Krankenhaus. Der Geldbetrag, auf den Pflegebedürftige pro Jahr Anspruch haben, beläuft sich auf 1.612 Euro für bis zu 28 Tage. Wenn die Verhinderungspflege nicht genutzt wird, können sich die Zuschüsse für Kurzzeitpflege pro Jahr auf bis 3.224 Euro für bis zu 56 Tage erhöhen.

Zuschüsse für Hilfsmittel

Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, gewährt die Pflegekasse die Vergütung für Hilfsmittel, wie zum Beispiel Gehwagen, Rollstühle, Toilettenstühle sowie weitere Einrichtungen. Sie sind als Rückhilfsmittel in einem Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

Wohnraumanpassung

Wenn gesundheitliche Probleme der Pflegebedürftigen Schwierigkeiten in der Wohnung, beispielsweise bei der Verwendung von sanitären Anlagen, Treppen und weiteren Einrichtungen bereiten, kann die Wohnung seniorengerecht und barrierefrei umgestaltet werden. Falls die Wohnung umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse Zuschüsse von bis zu 4000 Euro für eine Umgestaltung als sogenannte Wohnraumanpassung.

Hausnotruf

Für einen Hausnotruf wird von der Pflegekasse einmalig ein Betrag von 10,49 Euro für die Anschlusskosten und 18,36 Euro pro Monat ausgezahlt.

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