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Pflegeleistungen

Wenn jemand pflegebedürftig ist, kann er bei seiner Pflegekasse Pflegeleistungen beantragen. Pflegeleistungen sind alle Leistungen, auf welche die Pflegeversicherten nach Antragsstellung und Begutachtung des MDK (der Medizinische Dienst der Krankenversicherung) Anspruch haben.

Pflegeleistungen beinhalten vor allem Leistungen für die gründliche Pflege von Angehörigen durch Betreuungskräfte und professionelle Pflegekräfte – die von Pflegediensten übernommen werden müssen. Sollte die  pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim betreut werden müssen, gibt es auch bestimmte Leistungen von der Pflegekasse. Recht auf Pflegeleistungen haben alle Pflegebedürftigen, die eine anerkannte Pflegestufe (ab 2017: Pflegegrad) haben, das gilt auch für Pflegebedürftige mit Demenz.

Wichtigsten Pflegeleistungen:

Pflegegeld:

Pflegegeld bezieht sich auf die Pflege zu Hause, wenn die Pflege und Betreuung  von Pflegebedürftigen durch Angehörige, Freunde  oder professionelle Hilfe - wie Pflegedienste - übernommen wird. Es besteht auch die Möglichkeit eine Tagesbetreuung einzustellen. Diese Leistung bekommt der Pflegebedürftige direkt auf sein Konto bezahlt.

Wie viel Pflegegeld bekommt man bei welchem Pflegegrad:

*Pflegegrad 2 ⇒316 Euro

*Pflegegrad 3 ⇒543 Euro

*Pflegegrad 4⇒728 Euro

*Pflegegrad 5 ⇒901 Euro

Pflegesachleistung:

Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause professionelle Hilfe vom ambulanten Pflegedienst bekommt. Diese Leistung erhält der Pflegebedürftige nicht auf sein Konto, sondern die Pflegekasse rechnet direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst ab. Pflegesachleistungen dienen als Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause.

Wie viel Pflegesachleistungen bekommt man bei welchem Pflegegrad:

*Pflegegrad 2 ⇒689 Euro

*Pflegegrad 3 ⇒1298 Euro

*Pflegegrad 4⇒1612 Euro

*Pflegegrad 5 ⇒1995 Euro

Zusätzlich haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 Anspruch auf einen Entlastungbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieses Geld kann man für folgenden Dinge nutzen:

 *um an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen, um geistig und körperlich aktiv zu bleiben.

*um eine Haushaltshilfe einzustellen, z. B. zum Putzen.

*um einen Alltagsbegleiter einzustellen, der Hilfe beim Begleiten, oder beim Einkaufen leisten kann.

Man kann auf  Wunsch das Pflegesachleistungsgeld (bis auf 40 % davon) zusätzlich für den Entlastungsbetrag nutzen.

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld:

Wenn der Pflegebedürftige nur 20 % der Pflegesachleistung nutzt, kann er 80 % des Pflegegelds erhalten.

► Kurzzeitpflege:

Wenn der Pflegebedürftige - z. B. nach einem Klinikaufenthalt - eine Kurzzeitpflege benötigt, hat er Anspruch auf einen Zuschuss von 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr.

Verhinderungspflege :

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte, beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen und auf einen Zuschuss von 1.612 Euro für vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

Tagespflege:

Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen stehen den Pflegebedürftigen mit dauerhafter eingeschränkter Alltagskompetenz zu (beispielsweise Demenzkranke), je nach Pflegegrad werden erhöhte Sachleistungen gezahlt.

Weitere Leistungen :

Beratung und Beratungsbesuche - kostenlos

Pflegekurse für Angehörigen - kostenlos

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Es besteht ein Anspruch auf Zuschüsse für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel. Es kostet monatlich 18,36 Euro und einmalig 10,49 Euro.

Zuschuss für Wohnraumanpassung:

Wenn es um eine altersgerechte Wohnung geht, kann der Pflegebedürftige einen einmaligen Zuschuss beantragen  z. B. für einen Treppenlift, oder einen Umbau der Badewanne in eine Dusche. Der Zuschuss kann bis zu 4.000 Euro betragen.

Wohngruppenzuschlag:

Wenn der Pflegebedürftige in eine ambulante betreute Wohngruppe oder Senioren-Wohngemeinschaft (WG) einzieht, wird eine Wohnraumanpassung gewährt, wenn höchstens vier Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 darin wohnen. Zusätzlich erfolgt für maximal vier Bewohner ein einmaliger Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Der Zuschuss für Organisationskräfte beträgt monatlich 214 Euro.

► Vollstationäre Leistungen:

Wenn der Pflegebedürftige dauerhafte Pflege in einem Pflegeheim benötigt, bekommt er von seiner Pflegekasse je nach Pflegegrad folgende Leistungen:

*Pflegegrad 1⇒125 Euro vom Entlastungsbetrag

*Pflegegrad 2 ⇒770 Euro

*Pflegegrad 3 ⇒1262 Euro

*Pflegegrad 4 ⇒1775 Euro

*Pflegegrad 5 ⇒2005 Euro

Wenn jemand pflegebedürftig ist, hat er Anspruch auf Leistungen von seiner Pflegekasse. Wenden Sie sich einfach an ihre Pflegekasse dort erhalten Sie mehr Informationen.

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